Allgemeine Geschäftsbedingungen Dachdeckerei Schaefer
§ 1 Allgemeines
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäfts – und Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr
mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine
Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
§ 2 Angebot und Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme
gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme,
wenn die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden sollen. Tritt danach eine
wesentliche Veränderung (größer 1 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohn
– oder Materialkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem
Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises
beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohn- oder Materialkostenänderung.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden,
wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die
Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers
erbracht wird. Bei vom Auftragnehmer nicht zu verantwortenden Abweichungen (z.B.
bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der
Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
§ 3 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind
sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien,
Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.
Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
§ 4 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser
Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen
werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
ausgeführt; hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen,
die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte
oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen
sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf
vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine
Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders
für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen,
Dachfensteranlagen etc.
Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die
nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
– 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten
vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz
betreffen.
§ 5 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungs-Bedingungen kann der Auftragnehmer
die Arbeiten unterbrechen. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeits- und
Ausführungsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind
vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die
Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt.
Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener
Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt,
behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen
vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der
Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf
des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
§ 7 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen
aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung
ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Bei Mängeln der Lieferung oder
Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers, insbesondere Mängelrechte, unberührt.
§ 8 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis
einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der
fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand
zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (sogenannte Aussparungen),
zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen
bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben
Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmaßregeln durch Vereinbarung
der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
§ 9 Abnahme
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile
der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht
es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer
bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges
Verhalten wie z.B. Bezahlen der Schlussrechnung erfolgen.
§ 10 Haftung
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit
der Auftragnehmer nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz),
bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
d.h. Pflichten, die der Auftragnehmer dem Aufraggeber nach Inhalt und
Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 11 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz
des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam
sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.